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1263. August 31. Breslau in der Egidienkirche.

2 Kal. Sept.

Bischof Thomas urkundet, dass nachdem sein Vorgänger Bischof Lorenz das Ottmachauer Gebiet, quod est castellania specialis episcopatus Vratislaviensis a fundacione cristianitatis collata b. Johanni zur Besiedlung und Vertheidigung dem Vitigo als Vogte übergeben, und dieser sich einen gewissen Sifrid zum Gehülfen gewählt, und nun nach beider Tode zwischen ihren Erben, den Söhnen des V., Moyco, Vitigo, Rembold, Lorenz und dem Sohne des S., Dietrich, Streit entstanden, er, der Bischof, nun die Sache dahin entschieden habe, dass die Söhne des V. die Vogtei haben und V. in Kapitelsachen allein Richter sein, von dem judicatum in solchen Sachen 2 Theile dem Bischof, der Dritte dem V. zukommen solle, der davon wiederum den 3ten Theil den Söhnen Sifrieds abzugeben hat. Von den 30 Hufen, die ausser den Weideplätzen zur Stadt Cigenals (Ziegenhals) gehören, und von den Bauplätzen der Stadt gebühren dem Bischöfe von dem Zinse 2, den Söhnen des Vitigo ein Theil (hiervon 1/3 an Dietrich abzugeben). Als Zins zahlt die Hufe 2 denariaca Goldes, deren 10 1 Scot wiegen sollen, der Bauplatz (area) eine obulata Goldes. Die Fleisch-, Brot- und Schuhbänke sunt ipsorum (der Vögte) et civium. Das Schlachthaus gehört den beiderseitigen Erben zur Hälfte. Von dem Ertrage der Stadtmühlen empfangen die Söhne des Vitigo nebst dem Müller 7/9, Dietrich 2/9. Von den 66 Hufen in longa villa (Langendorf) stehen 4l nebst einigen Gärtchen und Inseln den Söhnen des Vitigo mit ihren Freunden zu, die Vogtei daselbst speciell dem Moyco, die übrigen Hufen dem Dietrich, der aber sonst in den übrigen Dörfern in causis minoribus an die Scholtiseien keine Ansprüche zu erheben hat. Die Nutzung der Mühle in Langendorf wird gleichgetheilt zwischen den beiden Parteien. In der villa Nicolai (Niklasdorf) hat der Bischof die Scholtisei den Söhnen des Vitigo verliehen, die sonstige Nutzung wird gleich getheilt zwischen beide Parteien, desgleichen der Zins und Zehnt aller übrigen Dörfer, nämlich in villa Conradi (vermuthl. Dürr-Kunzendorf), v. Andree (Endersdorf), v. Scorosonis (vielleicht Kohlsdorf), Lichtenberc (nicht mehr vorh.) montibus contra Cucmantel (Zuckmantel) et Vrudental (Freudenthal) mit voller Gerichtsbarkeit. Der Bischof fügt für die Söhne des Vitigo die Vogtei von villa Ludvigi (Ludwigsdorf) hinzu.

Z.: Dieselben wie in No. 1167. Ausgefertigt durch Albertus corvus.


Aus dem Orig. in Troppau abgedruckt von Boczek im cod. dipl. Morav. III. 357 und darnach von Stenzel im Jahresbericht der vaterl. Gesellsch. f. 1839 S. 201. Emler reg. No. 431.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.